AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werk- und Lieferverträge

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)Stand: 01.01.2023

1.       Allgemeine Geschäftsbedingungen: Sämtliche Waren und Dienstleistungen werden von uns ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen erbracht. Die Abkürzung AN steht für Auftragnehmer, die Abkürzung AG steht für Auftraggeber. AGB des AG wird ausdrücklich widersprochen.

2.      Definitionen: Wir verwenden bestimmte fachliche Ausdrücke. Damit Klarheit besteht, was diese Ausdrücke bedeuten, werden diese wie folgt festgelegt.
2.1.      Einheitspreis: Der Einheitspreis ist der Preis, der je Einheit einer, in dem Leistungsverzeichnis (2.2.) beschriebenen, Teilleistung berechnet wird. Die Gesamtvergütung ergibt sich aus dem Produkt von Einheitspreis und den tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten, die durch ein Aufmaß(2.4.) zu bestimmen sind. Die tatsächlich ausgeführten Leistungseinheiten können von der im Vertrag vorgesehenen Zahl abweichen, so dass auch die Vergütung in der Schlussrechnung (2.9.) von der im Vertrag vorgesehenen Gesamtvergütung abweichen kann.
2.2.     Leistungsverzeichnis: Das Leistungsverzeichnis ist die Aufstellung der durch den AN zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Auftrages, zur Festlegung des Auftragsumfanges und der geforderten Qualität.
2.3.     Regie: Unter Regie ist zu verstehen, dass die Vergütung des ANs aufgrund vereinbarter Sätze für den tatsächlichen Aufwand an Personal- und Maschinenstunden sowie Material erfolgt. Die Regiearbeiten sind auf Regieberichten in Textform festzuhalten. Diese Regieberichte sind dem AG oder dem von ihm benannten Vertreter spätestens am Ende der Woche, in der die Leistung erbracht wurde zu übermitteln. Eine Bereitstellung zum Download entspricht einer Übermittlung. Der AG muss sodann diese Regieberichte binnen drei Werktagen (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) überprüfen und abgezeichnet an den AN wieder übergeben. Einwendungen gegen die im Regiebericht aufgezeichneten Arbeiten, können nur binnen dieser drei Tage vorgetragen werden. Sofern der AG die Regieberichte nicht binnen drei Werktagen dem AN unterzeichnet, zurückgibt, hat der AN das Recht die Regiearbeiten sofort einzustellen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, muss er den AG hiervon vor Einstellung der Arbeiten unterrichten.
2.4.     Aufmaß: Unter Aufmaß ist die Ermittlung des Umfangs (Massen) der Bauleistungen zu verstehen. Diese Mengenermittlung (Massenermittlung) dient anhand der Einheitspreise (2.1.) der Ermittlung der erbrachten Leistung und ist Grundlage für die Schlussrechnung (2.9.). Das Aufmaß ist nach individuellen Regeln, soweit im Leistungsverzeichnis vermerkt oder nach den Regeln der Technik, das bedeutet, nach den für das jeweilige Gewerk(2.10.) bestehenden DIN-Normen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hatten, zu erstellen. Soweit für das Gewerk (2.10.) keine DIN-Norm vorhanden ist, die die Art und Weise der Erstellung des Aufmaßes vorgibt, erfolgt das Aufmaß gemäß den Angaben im Leistungsverzeichnis (2.2.).
2.5.     Zusatzleistungen: Hierunter fallen alle Leistungen, die zur Erfüllung des Kundenwunsches/ Bauvorhabens notwendig sind (notwendige Zusatzleistungen), die aber aufgrund Unvorhersehbarkeit nicht vom Leistungsverzeichnis (2.2.) umfasst sind. Darunter fallen auch Leistungen, die erst im Laufe des Bauvorhabens beauftragt (allgemeine Zusatzleistungen) wurden. Zusatzleistungen, die aufgrund von Planänderungen anfallen, sind notwendige Zusatzleistungen.
2.6.     Mengenänderungen: Hierunter fallen Abweichungen des Umfangs von tatsächlich ausgeführten und im Leistungsverzeichnis (2.2.) aufgeführten Bauleistungen. Bei Mengenänderungen, die aufgrund Vorgabe durch den AG erfolgen handelt es sich um Leistungsänderungen. Positionen des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die nicht zur Ausführung gelangen, gelten nicht als Mengenänderungen.
2.7.     Abnahme: Dies ist die Erklärung des AGs nach Fertigstellung der Arbeiten, dass diese Arbeiten vertragsgemäß und erfüllungstauglich erstellt wurden. Kleinere bzw. unwesentliche Mängel, die die Erfüllungstauglichkeit nicht beeinflussen, rechtfertigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Erfüllungstauglichkeit ist immer dann gegeben, wenn das Nachfolgegewerk (2.10.) aufsetzen kann oder die fertigen Arbeiten gemäß ihrer Bestimmung genutzt werden können. Die Erklärung der Abnahme durch den AG ist eine vertragliche Pflicht und kann nur dann verweigert werden, wenn das Gewerk (2.10.) wesentliche Mängel aufweist und keine Erfüllungstauglichkeit aufweist. Der Abnahme steht es gleich, wenn der AG das Gewerk (2.10.) nicht innerhalb einer ihm vom AN bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. Eine Frist von einer Woche gilt als angemessen. Zudem gilt die Abnahme mit der Zahlung der Schlussrechnung als bewirkt, soweit der AN hierauf in der Schlussrechnung oder Rechnung hinweist. Teilabnahmen sind zulässig und bewirken zumindest einen Gefahrenübergang.
2.8.     Abschlagsrechnung: Dies ist eine Zwischenabrechnung während der Bauausführung, um dem AN die bis dahin erbrachte Bauleistung und das aufgewendete Material zu vergüten.
2.9.     Schlussrechnung: Die Schlussrechnung ist die abschließende Berechnung der Bauleistung auf Basis des Aufmasses (2.4.). Sie beinhaltet sämtliche Arbeiten und Massen, die zur Erbringung der Bauleistung notwendig waren. Sie führt den Endpreis, alle vorher ergangenen Abschlagsrechnungen (2.8.) und Zahlungen auf.
2.10.   Gewerk: Unter Gewerk versteht man abgeschlossene Leistungen, die einer bestimmten Fachrichtung zuzuordnen sind.
2.11.    Mangel: Ein Mangel liegt vor, wenn das Gewerk (2.10.), oder Teile davon nicht so beschaffen sind, wie vertraglich vereinbart. Eine Abweichung des Gewerkes von der Vorstellung des AGs ist hingegen kein Mangel. Ein Mangel berechtigt den AG vom AN die Beseitigung bzw. Behebung des Mangels zu verlangen. Kann der Mangel nicht beseitigt werden, kann der AG den Werklohn reduzieren. Ein Mangel gilt als unwesentlich, soweit er die Gebrauchsfähigkeit nicht einschränkt und nicht auf dem Fehlen einer wesentlichen Eigenschaft beruht. Hier ist alleine auf die Funktion abzustellen.
2.12.    Sicherheitsleistung: Unter Sicherheitsleistung ist die Besicherung, also die Absicherung der Vergütung des AN zu verstehen. Diese Besicherung kann durch jede Art der Sicherheitenstellung erfolgen, wird aber meist über eine Bankbürgschaft erbracht. Soweit nach diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die dafür bestimmten gesetzlichen Bestimmungen des § 650f BGB.
2.13.    Zwischenabrechnungen: Soweit eine Zwischenabrechnung mit einem prüffähigen Aufmaß versehen ist, ist das Prüfergebnis der Massen verbindlich. Eine Kürzung der Massen, später nach Vorlage der Schlussrechnung, ist nur noch möglich, wenn auftraggeberseitig diese Kürzung abschließend begründet und belegt werden kann.
2.14.   Pauschalpreise: Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, gilt dieser ausschließlich für die Leistungen, die dem Leistungsverzeichnis (2.2.), welches der Pauschalpreisermittlung zugrunde lag zu entnehmen sind. Zusatzleistungen (2.5.) oder Mehrkosten, die durch eine Anordnung des AG verursacht wurden, sind gesondert zu vergüten. Bei Abänderung bestimmter von der Pauschale umfassten Leistungen, ist die Pauschale entsprechend dem Einzelwert der Änderung anzupassen.

3.      Regelungen für werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
3.1.      Widersprüche: Bei Widersprüchen in Bezug auf Ausführung, Umfang und Menge geht die Leistungsbeschreibung vor dem Plan, der Plan wiederum vor den anderen Anlagen. Das Gewerk ist nach den technischen Bestimmungen/ DIN und Stand der Technik zu erstellen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlagen.
3.2.     Vergütung: Dem AG ist bekannt, dass der hier aufgeführte Preis für die Bauleistung von dem nach Durchführung der Bauarbeiten zu berechnendem Preis abweichen kann. Grund hierfür ist, dass bei Erstellung des Leistungsverzeichnisses (2.2.) die Massen (2.4.) nur kalkulatorisch ermittelt werden können. Die tatsächlichen Massen (2.4.) ergeben sich erst nach Fertigstellung der Arbeiten durch das Aufmaß (2.4.). Ein weiterer Punkt für eventuelle Preisabweichungen können Zusatzleistungen (2.5.) und/ oder Leistungsänderungen (2.6.) sein.
3.3.     Leistungsänderungen (2.6.) und Zusatzleistungen (2.5.): Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen können jederzeit vereinbart werden. Zusätzliche Leistungen werden auch bei Abschluss eines Pauschalvertrages gesondert und zusätzlich in der Schlussrechnung berechnet.
3.4.     Wasser und Strom und Baustellen WC: Dem AN werden Wasser- und Stromanschluss unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Kosten des Verbrauchs für die Leistung des AN und für das Baustellen WC/ die Baustellen WCs trägt der AG. Sie sind nicht in die Preise einkalkuliert.
3.5.     Zahlungen: Zahlungen sind nach Rechnungszugang beim AG sofort fällig. Der Zugang gilt zwei Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) nach Aufgabe zur Post bzw. elektronischer Versendung als erfolgt. Unabhängig, ob im Folgenden Abschlagszahlungen (2.8.) vereinbart werden, hat der AN nach Abschluss der Arbeiten eine Schlussrechnung (2.9.) zu erstellen. Soweit der AG mit der Zahlung einer Abschlagszahlung um mehr als 3 Werktage (Werktage sind alle Wochentage außer Sonntag) in Verzug gerät, darf der AN die Arbeiten sofort einstellen. Für Schäden, die dem AG aufgrund einer solchen Baueinstellung entstehen, haftet der AN nicht.
3.6.     Verjährung von Mängelansprüchen: Mängelansprüche des AG verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB (Ausnahme wenn die VOB/B vereinbart ist). Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist 5 Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme (2.7.). Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind durch den AG einzuhalten. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung.
3.7.     Termine/Ausführungsfristen: Der AN hat Verspätungen, deren Ursache nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den AG entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache im Verantwortungsbereich des AN liegt, haftet dieser nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden Schaden. Dem AG ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung beim AN eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen hat der AN wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht vom AN zu vertreten ist.
3.8.     Bauzeitenplan: Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des AN ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist.
3.9.     Aufwendungen für Mängelbeseitigung: Kommt der AN einer Aufforderung des AG zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der AG den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht oder stellt sich heraus, dass ein Mangel objektiv nicht vorliegt, hat der AG die Aufwendungen des AN zu ersetzen. Mangels Vereinbarung der Sätze gelten ortsübliche Sätze.
3.10.   Eigenleistungen: Soweit der AG bei dem Bauvorhaben Eigenleistungen erbringt, übernimmt der AN für diese Eigenleistungen keine Gewährleistung. Für Verspätungen im Baufortschritt und/ oder Bauablaufstörungen, die aufgrund mangelhafter, fehlerhafter oder verspäteter Eigenleistung des AG entstehen, haftet der AN nicht. Der AN ist nicht verpflichtet, die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten auf ihre Mangelfreiheit und Zwecktauglichkeit hin zu überprüfen. Lediglich bei offen erkennbaren Mängeln besteht eine Hinweispflicht des AN. Der AN haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die aufgrund eines Mangels in der Eigenleistung entstehen. Muss der AN durch einen solchen Mangel seine Arbeiten zurückbauen, verändern oder neu errichten, sind diese zusätzlichen Arbeiten vom AG zu vergüten.
3.11.    Eigene Materiallieferung durch den AG: Soweit eigene Materiallieferungen durch den AG zulässig sind übernimmt der AN für diese Materialien/ Gegenstände keine Gewährleistung. Die Kontrollpflicht für die Vollständigkeit und Mangelfreiheit der Materiallieferung obliegt dem AG. In Bezug auf durch mangelhaftes Material entstandene Schäden, gilt die Regelung wie bei Eigenleistungen. Für den Einbau von bauseitig gestellten Materialien wird ein um 100% erhöhter Stundensatz angesetzt und dem AG gegenüber abgerechnet.
3.12.     Materiallieferung durch den AN: Soweit der AN dem AG Material liefert, übernimmt der AN die übliche Gewährleistung. Die Gewährleistung für Fliesen, Platten, Natursteine, Holz oder Materialien, die zum Einbau in ein Gebäude oder Garten bestimmt sind, beträgt 5 Jahre. Bei Naturprodukten, wie z.B. Naturstein kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung bei Naturprodukten übernehmen. Sollten die vom AN gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des AG treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Weiter kann bei Änderungswünschen des AG, die nach Abschluss der Planung erfolgen, keine Gewährleistung dafür übernommen werden, dass, sollte hierdurch bedingt eine Nachbestellung an Material notwendig werden, die Produkte identisch sind. Das betrifft insbesondere die Lieferung von Fliesen und Natursteinen aus unterschiedlichen Chargen bzw. Abbaustätten.
3.13.    Hinweispflichten: Der AN ist verpflichtet den AG auf Gegebenheiten, die sich während der Bauphase ergeben, hinzuweisen, soweit diese die Qualität und Funktionstüchtigkeit des Gewerkes (1.10.) beeinflussen können. Weiter besteht diese Hinweispflicht auch bei Vorgaben durch den AG, die nach Ansicht des AN gegen die Regeln der Technik verstoßen. Die Hinweispflicht ist nur erfüllt, wenn der Hinweis in Textform gegenüber dem AG oder seinem Vertreter abgeben wurde. Der AG hat die Pflicht den AN über alle Belange, die eine Erschwerung der Arbeiten zur Folge haben könnten, zu informieren. Dies sind zum Beispiel Kenntnisse über die Bodenbeschaffenheit, Lage von Elektro- und/ oder andere Versorgungsleitungen, behördliche Auflagen oder die Beschaffenheit der Wände und/ oder des Putzes.
3.14.   fehlende Unterlagen: Für Schäden, Verspätungen oder sonstige Ereignisse, die ihre Ursache in der fehlenden Beibringung von Unterlagen und/ oder Informationen durch den AG haben, haftet der AN nicht. Der AN weist darauf hin, dass er ohne Vorlage der Baugenehmigung die Arbeiten verweigern kann.
3.15.    Wartung/ Service: Für Wartung und Service, die außerhalb des regulären Vertrages erfolgen, werden An- und Abfahrt sowie der dafür notwendige Aufwand des AN nach Regie (2.3.) abgerechnet.
3.16.   Sonderanfertigungen: Wurden für den AG Sonderanfertigungen ausgeführt und wünscht der AG Änderungen, Umarbeitungen oder Neuanfertigung, ohne dass ein Mangel hierzu berechtigen würde, sind diese zusätzlichen Arbeiten zu vergüten. Im Falle einer freien Vertragskündigung durch den AG, sind dem AN sämtliche Aufwendungen für die Sonderanfertigung zu erstatten.
3.17.    Teilkündigungen: wird der Vertrag ohne schuldhaften Anlass durch den AN durch den AG teilweise gekündigt, ist der dafür veranschlagte Werklohn unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen durch den AG zu zahlen. Wahlweise kann der AN 30% pauschal der durch die Kündigung weggefallenen Leistung verlangen.
3.18.   Versuche: wird der AN mit der Reparatur oder Instandsetzung beauftragt, ist der dadurch beim AN entstehende Aufwand auch dann zu bezahlen, wenn der Versuch erfolglos verlief. Bei Aufträgen über Instandsetzung und/ oder Reparatur handelt es sich um eine Dienst- und nicht um eine Werkleistung.

4.      Regelungen für spezielle werkvertragliche Leistungen: Die nachfolgenden Regelungen gelten zusätzlich soweit wir eine bauliche Leistung zu erbringen haben.
4.1.     Wartungsfugen/ Haarrisse: Für Wartungsfugen (Dehnungsfugen) können wir grundsätzlich nur eine Gewährleistung für 6 Monate geben. Wir gewährleisten, dass sämtliche Wartungsfugen von uns nach dem Stand der Technik verschlossen werden. Für die Dauerhaftigkeit können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Für sämtliche Schäden, die aufgrund Fugenöffnung nach Ablauf von 6 Monaten entstehen, sind wir nicht eintrittspflichtig. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn wir über einen Wartungsvertrag die Verantwortung für diese Fugen übernommen haben. Haarrisse an Materialübergängen, Ecken, Wand-Deckenübergänge und Fugen sind kein Mangel.
4.2.     Verschließen von Durchbrüchen und Stemmarbeiten/ Installationsspuren/ Staubschutz: Soweit nicht ausdrücklich vereinbart umfasst unsere Leistungspflicht nicht das Wiederverschließen von Durchbrüchen, Bohrlöchern, Stemmarbeiten bzw. allen die Substanz beschädigenden Arbeiten, die für die erfolgreiche Durchführung des Auftrages notwendig sind. Spuren an Wand, Boden und Decke, die durch die Installationsarbeiten entstanden sind, stellen weder einen Mangel noch eine ersatzpflichtige Beschädigung dar, soweit diese unvermeidbar sind. Finaler Wand-/ Deckenanstrich und/ oder Bodenbelagsarbeiten sollten erst nach den Installationsarbeiten erfolgen. Das Stellen von Staubschutzwänden durch den AN ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Für Schäden an demontierten Gegenständen haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4.3.     Leuchtmittel, Elektrogeräte, Heizgeräte, Kessel, Smart-Home Geräte, Ladestationen für PKW, Alarmanlagen, Datenschutz: Soweit unser Auftrag auch das Liefern und die Installation von Leuchtmitteln und elektronischen sowie elektrischen Geräten umfasst wird dem Auftraggeber, zusätzlich zu unserer Gewährleistung, die Herstellergarantie gewährt. Sofern ein Mangel nach Ablauf der Gewährleistungszeit auftreten sollte, aber noch von der Herstellergarantie abgedeckt sein sollte, muss der AG die Kosten für An- und Abfahrt, Aus- und Wiedereinbau selber tragen. Für Leuchtmittel gilt eine verkürzte Gewährleistungszeit von 6 Monaten. Bei Ladestationen hängt die tatsächliche Ladeleistung vom betreffenden Fahrzeug ab. Soweit ein Fahrzeug weniger Ladeleistung aufnimmt, wie die Ladestation zur Verfügung stellen kann, liegt kein Mangel vor. Bei der Installation von Alarmanlagen kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass diese Anlage Einbruch und Vandalismus verhindert. Bei der Installation von Videoanlagen, Datennetzwerken, aktiven Komponenten und Telefonanlagen obliegt die Einhaltung des Datenschutzes alleine beim Auftraggeber. Wir übernehmen keine Beratung im Hinblick auf den Datenschutz.
4.4.     Wasserschadenservice: Bei der Trocknung von Wasserschäden, stellen das sich Verziehen von Holzteilen wie zum Beispiel Türen, Fenster und Zargen keinen Mangel der Trocknungsleistung dar, soweit sie unvermeidbar sind. Das gilt auch für Bodenbeläge, die nicht aus Holz sind.
4.5.     Abdichtung von Duschkabinen: Duschkabinen weisen eine Abdichtung auf, die lediglich dafür schütz, das Spritzwasser nicht in den Raum laufen kann. Eine vollständige Dichtigkeit ist jedoch nicht gegeben, so dass bei Ausrichtung des Wasserstrahls auf die Kabinentüre oder andere systembedingten Anschlüsse und Öffnungen der Duschkabine, Wasser in den Raum austreten kann. Dies stellt keinen Mangel dar.
4.6.     Innenputz: Verputzen ist eine rein handwerkliche Leistung, was insbesondere für Strukturputz gilt. Insoweit können wir nur die Gewährleistung dafür übernehmen, dass der Innenputz von uns nach den Regeln der Technik verarbeitet wurde. Für eventuelles Nichtgefallen der Struktur übernehmen wir keine Gewährleistung.
4.7.     Naturmaterialien: Soweit zur Erstellung des Gewerkes Naturmaterialien verwendet werden, gelten die folgenden Regelungen und Einschränkungen. Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch kann der AN keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar.
4.8.     Holz, Flecken, falsche Reinigung: bei der Verwendung von Holz stellen Astlöcher, Harzgallen oder sonstige Unregelmäßigkeiten keinen Mangel dar. Holz unterliegt einer ständigen Veränderung, so dass farbliche Veränderungen, Vergrauen oder sonstige witterungsbedingen und Nutzungsbedingten Veränderung der Farbe und/ oder Oberflächentextur keinen Mangel darstellen. Flecken auf sämtlichen Flächen, auch wenn sie nicht aus Holz sind, die durch Wasser oder sonstige Flüssigkeiten oder Einwirkungen entstehen, stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Schäden an Oberflächen oder auf Oberflächen, die auf Hochglanz poliert sind, die durch die Verwendung falscher Reinigungsmittel verursacht wurden, unterfallen nicht der Gewährleistung.
4.9.     Farbanstriche: Farbanstriche im Innen- und Außenbereich sind nach Angaben des AN auf die entsprechenden Untergründe abzustimmen und nach Herstellerangabe regelmäßig zu warten.
4.10.   Wärmepumpen: Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass das Geräusch, dass eine Wärmepumpe hervorbringt, von einigen Personen als störend empfunden wird. Selbst wenn man den Aufstellort der Wärmepumpe sorgsam unter dem Gesichtspunkt des Schallschutzes aussucht, kann es dennoch sein, dass man das Geräusch wahrnimmt und als störend empfindet. Von daher fällt die normale Geräuschbelastung einer Wärmepumpe nicht unter die Gewährleistung. Der AN weist ausdrücklich darauf hin, dass Wärmepumpen deutlich mehr Strom benötigen als andere Heizungsarten. Ein deutlich erhöhter Stromverbrauch durch die Wärmepumpe fällt insoweit ebenfalls nicht unter die Gewährleistung. Der AN weist weiter daraufhin, dass es nicht zu der Aufgabe des AN gehört, Daten und Informationen, die er vom AG zur Berechnung der Heizlast erhält auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gleiches gilt, sollte der AN direkt eine Heizlastberechnung durch den AG erhalten.
4.11.    Veränderung durch Witterungseinflüsse: Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Veränderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen keinen Mangel dar.

5.      Regelungen Baustellenablauf: nachfolgende Regelungen sollen dafür sorgen, dass die Baustelle geordnet ablaufen kann.
5.1.      Materialablageplatz: Der AG verpflichtet sich uns gegenüber unentgeltlich für ausreichend Parkmöglichkeiten, Lagerplatz für Material, Baustellen WC und Maschinen in unmittelbarer Nähe zur Baustelle zu sorgen. Wird kein ausreichender Lagerplatz zur Verfügung gestellt, muss der dadurch entstehende Mehraufwand auf unserer Seite durch den AG vergütet werden.
5.2.     Service und Wartung: Unser Auftrag umfasst den Service und/ oder die Wartung der zu installierenden Anlage nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3.     Einsatz von Maschinen: Für unvermeidbare Schäden durch den Einsatz von Maschinen sind wir nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
5.4.     Sich lösende Ablagerungen: soweit durch die Arbeiten Leitungen zeitweise abgesperrt werden müssen, wie zum Beispiel die Wasserleitung, stellen das sich lösen von Ablagerungen in den Leitungen und die daraus entstehenden Folgen wie zum Beispiel das Verstopfen von Perlatoren, Sieben, Schwimmerventile etc. keinen Mangel dar. Soweit der AN dazu aufgefordert wird diese Verstopfung zu beheben, erfolgen diese Arbeiten nur gegen ein zusätzliches Entgelt. Es handelt sich um Zusatzleistungen.
5.5.     Baureinigung: eine solche ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Baustelle wird, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde „besenrein“ hinterlassen.

6.      Regelungen für den Verkauf: Nachfolgende Regelungen gelten, soweit wir nur Material verkaufen.
6.1.     Eigentumsvorbehalt: Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt so lange in unserem Eigentum bis der Käufer die Ware vollständig bezahlt hat. Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, ist ein Weiterverkauf der von uns gelieferten Waren nicht erlaubt.
6.2.    Fälligkeit/ Zahlung: Der Kaufpreis für Kaufware ist sofort nach Aushändigung an den Kunden fällig. Es ist uns gestattet die Einräumung des Besitzes von einer Teilzahlung oder vollständigen Zahlung des Kaufpreises abhängig zu machen. Soweit der Käufer Artikel bestellt, die eigens für ihn gefertigt oder nach Maß geschnitten werden oder eigens für ihn bestellt werden müssen, ist der Kaufpreis im Voraus zu entrichten. Ungerechtfertigte Skontoabzüge sind unzulässig und werden nachgefordert.
6.3.    Gewährleistung für Kaufware: es gelten die nachfolgenden Regelungen für bestimmte Produkte.
6.3.1.    Fliesen: Fliesen werden gebrannt und jede Charge fällt unterschiedlich aus. Für leichte Farbabweichungen, leichte Abweichungen im Format, leichte Abweichungen in der Dicke, kann bedingt durch den Produktionsprozess keine Gewährleistung übernommen werden. Leichte Abweichungen liegen dann vor, wenn zwischen einer Referenzfliese und der gelieferten Fliese Unterschiede bestehen, obwohl die Fliesen ihrem Grundfarbwert nach, der überschlägigen Größe und Dicke gleich aussehen. Insbesondere bei Fliesen mit großem Format kann es aufgrund des Produktionsprozesses dazu kommen, dass die Fliese nicht 100% plan ist. Abweichungen davon (Schüsselung) stellen keinen Mangel dar, soweit die Schüsselung nicht mehr als 100% der Fliesendicke beträgt oder Herstellungsbedingt unvermeidbar sind.
6.3.2.   Naturprodukte: Naturprodukte entstehen natürlich und auf den Entstehungsprozess kann kein Einfluss genommen werden. Deswegen kann keine Gewährleistung für Muster- und Farbgleichheit übernommen werden. Auch können wir keine Gewähr für ein bestimmtes Muster oder farbliche Zusammensetzung übernehmen. Sollten die gelieferten Naturprodukte nicht den Geschmack des Käufers treffen oder ihm nicht gefallen, so stellt dies keinen Mangel dar. Die Ware ist dennoch vollständig zu bezahlen.
6.3.3.   Zwecktauglichkeit: Ferner übernehmen wir keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden gekauften Fliesen oder Naturprodukte sich für den vom Kunden angedachten bzw. vorgestellten Zweck eignen. Eine Gewährleistung können wir diesbezüglich nur übernehmen, wenn der Kunde uns vor Kauf über die geplante Verwendung informiert hat und wir die Geeignetheit in Textform zugesichert haben.
6.3.4.   Fleckenbildung: Wir übernehmen auch keine Gewährleistung für Flecken, insbesondere Kalkflecken, die sich durch den Kontakt mit Wasser ergeben. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass zur Vermeidung von Kalkflecken die Oberfläche nach Kontakt mit Wasser vom Restwasser zu befreien ist. Wir weisen ebenfalls ausdrücklich darauf hin, dass viele im Handel angebotene Badreiniger die Oberfläche angreifen können.
6.3.5.   Nachbestellungen: Soweit der Kunde von einem bestimmten Produkt weitere Produkte nachbestellt, können wir nicht garantieren, dass die nachbestellten Produkte in Form, Farbe, Güte und Dicke dem Vorprodukt entsprechen. Nachdem insbesondere bei Fliesen jede Charge anders ausfällt, sind Veränderungen durch den Produktionsprozess bedingt.

7.      Allgemeine Regelungen: dem Vertrag liegen folgende allgemeine Regelungen zugrunde.
7.1.      freibleibende Angebote/ Vertragsschluss: Sämtliche Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Angebote stellen ein Angebot an den Kunden dar aufgrund dessen er uns anträgt mit ihm über den Inhalt des Angebots einen Vertrag abzuschließen. Erst wenn wir dem Vertrag in Textform zugestimmt haben, oder den Vertrag unterschrieben haben, ist der Vertrag geschlossen.
7.2.     Recht auf Preisanpassungen: Verändert sich nach Vertragsabschluss der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke) um mehr als 5% und würde sich somit auch der Preis des Endproduktes verändern, hat jede Partei das Recht, von der jeweils anderen Partei den Eintritt in ergänzende Preisverhandlungen zu verlangen. Ziel soll sein, durch Vereinbarung eine angemessene Anpassung der vertraglich vereinbarten Preise für die, durch die Preisänderung betroffenen, Leistungspositionen an die aktuellen Lieferpreise herbeizuführen. Das gilt auch dann, wenn zwischen den Parteien ein Pauschalpreis vereinbart worden ist.
7.3.     Kostenelementeklausel: Aufgrund unklaren Situation im Hinblick auf die Lieferung von bestimmten Gütern oder Leistungen, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind, gilt für vorgenannten Vertrag in Einklang mit § 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG (Preisklauselgesetz) folgende Kostenelementeklausel: Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (zum Beispiel der Preis für Holz, eines Vorproduktes oder mehrerer, die Kosten für Nachgewerke, Lohnkosten), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endprodukts auswirkt. Das gilt jedoch erst dann, wenn die Preisänderung nach 4 Monaten seit Abschluss des Vertrages eingetreten ist (§ 309 Nr. 1 BGB). Das bedeutet, dass unserem Angebot eine Kalkulation zugrunde liegt, in der wir mit voraussichtlichen Kosten für das Baumaterial und Leistungen aus anderen Gewerken kalkuliert haben. Sollten sich diese Kalkulationsansätze verändern, wird sich auch der Endpreis für unsere Leistung entweder verbilligen oder verteuern. Das gilt auch für Pauschalpreisvereinbarungen.
7.4.    Haftung für Schäden: Wir haften für durch von uns verursachte Schäden nur dann, wenn der Schaden von uns entweder grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wir haften nur für den üblicherweise vorhersehbar eingetretenen Schaden, aber maximal nur bis zu einer Höhe von 10% der Auftragssumme. Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit und Haftungsbegrenzung bei grober Fahrlässigkeit gilt nicht bei der Verletzung von Leib und Leben. Bei Vorsatz haften wir unbeschränkt.
7.5.     keine Gewährleistung für Fördermittel: Auch wenn der AN für den AG die Meldung von Daten zur Förderstelle übernimmt oder gar den Förderantrag ausstellen sollte, übernimmt er keine Gewähr für Bestand und Umfang des Förderprogramms. Die Überprüfung der Förderanträge des AG auf Vollständigkeit und Richtigkeit ist nicht von dem Auftrag umfasst. Die Einhaltung von Fristen ist alleinige Sache des AG; der AN ist nicht verpflichtet auf die Einhaltung der Frist hinzuweisen.
7.6.     Salvatorische Klausel: Sofern Vereinbarungen dieses Vertrages, egal aus welchen Gründen unwirksam sind oder unwirksam werden, so berührt dies den Bestand des Vertrages als solches nicht. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt schon, dass sie anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine Vereinbarung treffen werden, die im Sinn der ursprünglich gewollten Vereinbarung inhaltlich am nahesten kommt.
7.7.     Textform: Änderungen des Vertrages müssen, damit sie wirksam vereinbart werden können, in Textform (E-Mail, Fax) abgefasst werden. Die Parteien können dieses Textformerfordernis nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufheben.
7.8.     VOB: Sollte die VOB/B vereinbart sein, so gilt diese im Ganzen. Soweit in unseren AGB Punkte geregelt sind, die vom Regelungsgehalt der VOB/B nicht umfasst sind oder Regelungen der VOB/B detaillierter regeln, gelten unsere Regelungen zusätzlich zu den Regelungen der VOB/B. Soweit die VOB/B das Schriftformerfordernis vorsieht, wird dieses durch die Textform ersetzt.
7.9.     Zusätzliches: Funktionsstörungen bei Heizungsanlagen, die ihre Ursache in einer Verschlammung des Leitungssystems haben, fallen nicht unter die Gewährleistung und stellen auch keinen durch den Auftragnehmer zu ersetzenden Schaden dar, sofern die Heizungsanlage nicht über einen Schlammabscheider verfügt.

8.      gewerbliche Kunden/ Auftraggeber: Für gewerbliche Kunden/ Auftraggeber gelten zusätzlich nachfolgende Bestimmungen.
8.1.     Reduzierung der Gewährleistung: Die Gewährleistung bei Werkverträgen sowohl betreffend die Werkleistung als auch die Materiallieferungen wird auf 4 Jahre begrenzt.
8.2.     Untersuchungs- und Rügepflicht: Materiallieferungen sind sofort nach Erhalt zu überprüfen. Die Rüge von Fehler, Mangel oder Falschlieferung hat unverzüglich zu erfolgen. Verspätete Rügen gehen zu Lasten des AG.